Wichtige Informationen zur Reinertragsabwicklung 2024

Auch in diesem Jahr wird ein Betrag von 0,20 Euro pro Los (außer im Land Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen = 0,25 Euro pro Los) für die Ermittlung der Reinertragssumme zugrunde gelegt.

Im persönlichen Bereich – Reinertrag, Losbestände, Spenden – Losentwicklung – ist nach der jeweiligen monatlichen Beitragsbelastung (Bestandslauf) der entsprechende Losbestand nach Zweigstellen sowie nach Bundesländern eingestellt. Des Weiteren steht Ihnen die Hochrechnung 2024 zum Reinertrag zur Verfügung. (Sichtbar für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit der Aufgabenzuteilung LE = Losentwicklung.)

Sie können jederzeit Reinertragsnachweise für das Jahr 2024 erfassen und zur Genehmigung einstellen. Nach erfolgter Genehmigung können Sie als Bank in „Vorleistung“ gehen, dem Zuwendungsempfänger die entsprechende Zuwendungssumme überweisen und sich den Reinertragsnachweis unterschreiben lassen.

ACHTUNG: Exakte Verteilung des Reinertrages nach Bundesland
Bitte beachten Sie bei Ihrer Verteilung des Reinertrages, dass dieser in exakt der Höhe des Aufkommens an das betreffende Bundesland ausgezahlt werden muss. Die Reinertragssumme wird pro Bundesland in der Übersicht „Losentwicklung“ angezeigt.

Am 3. Dezember 2024 steht - nach der letzten Beitragsbelastung (02.12.24) - für jede Bank die konkrete Reinertragsgesamtsumme für das Jahr fest und es können dann die letzten Reinertragsnachweise erfasst und zur „Genehmigung“ eingestellt werden. Der/die Reinertragsabruf/e muss/müssen verbindlich spätestens bis 18.12.2024 zwecks Auszahlung bei uns vor­liegen.

WICHTIG: Sobald alle Reinertragsnachweise für das Jahr 2024 erfasst und durch uns genehmigt wurden, betätigen Sie bitte den Button „Bitte um Vergabe des Reinertrages unter – Reinertrag, Losbestände – Reinertragssumme mit Nachweisen, Status und Budget. Der Button ist erst aktiv, wenn alle Reinertragsnachweise durch uns genehmigt wurden und die Summe des zu vergebenden Restbetrages „Null“ aussagt. (Dies gilt für alle betreffenden Bundesländer.)
Über die Freischaltung werden Sie per Mail informiert. Anschließend kann der Reinertragsabruf (pro Bundesland einen separaten Reinertragsabruf anlegen) erstellt werden.

Bitte um Terminbeachtung:

Bis spätestens 13. Dezember 2024:

Muss die Betätigung des Buttons „Bitte um Vergabe des Reinertrages“ erfolgen, damit Sie für die Erstellung des/der Reiner­tragsabruf/e freigeschaltet werden können und Sie anschließend den/die entsprechenden Rein­ertragsabruf/e erstellen, ausdrucken, unter­schreiben, einscannen und per Mail einsenden können.

Verbindlich bis spätestens 18. Dezember 2024:

Muss der unterschriebene Reinertragsabruf bei uns per Mail eingegangen sein, damit die Auszahlung der Reinertragssumme auf Ihr Konto fristgerecht im Jahr 2024 vorgenommen werden kann.

Es ist ausreichend, wenn Sie uns den/die unterschriebenen Reinertragsabruf/e per Mail an petra.frenzel@vr-gsg.de zur Verfügung stellen.

Das entsprechende Rundschreiben mit weiteren Informationen zur Reinertragsabwicklung wird Ihnen zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt.

Hinweise zum Reinertragsabruf:

Mit den rechtsverbindlichen Unterschriften auf dem Reinertragsabruf bestätigen Sie als Bank bzw. nehmen Sie als Bank zur Kenntnis:

  • - Die Verpflichtung zur Kontrolle der antragsgemäßen Verwendung liegt bei uns.
  • - Die unterschriebenen Reinertragsnachweise liegen uns in digitaler Form vor bzw. werden vom Zuwendungsempfänger fristgerecht eingereicht.
  • - Die Rechnungsbelege des/der Zuwendungsempfänger über die antragsgemäße Verwen­dung des Reinertrages wurden uns in digitaler Form zur Verfügung gestellt und werden bei uns abgespeichert.
    Sofern dies noch nicht erfolgt ist, werden wir dies unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten nachholen.
  • - Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist für diese Unterlagen beträgt 10 Jahre.
  • - Bei einer Überprüfungsanordnung der Glücksspielaufsichtsbehörde werden die ange­forderten Belege dem Prüfer überlassen.
  • - Bei nicht ordnungsgemäßer Verwendung laut dem unterschriebenen Reinertragsnachweis werden wir als Bank der VR-Gewinnspargemeinschaft e.V. den nicht zweckentsprechend verwendeten Reinertrag erstatten. Dieser steht damit für andere Verwendungen zur Verfügung.
    Im Falle einer solchen Rückerstattung tritt die VR-Gewinnspargemeinschaft e.V. die ent­sprechende Forderung gegen den Zuwendungsempfänger an die Bank ab. Die Bank wird über diese Summe einen neuen Reinertragsnachweis für einen anderen Zuwendungsemp­fänger bei der VR-Gewinnspargemeinschaft e.V. aufgeben und sich diesen genehmigen lassen.

Bitte beachten Sie hierzu auch die Informationen im Online-Handbuch unter http://handbuch.vr-gsg.de/reinertragsnachweis/ und http://vr-gsg.de/reinertragsabruf.

Für Rückfragen steht Ihnen die nachstehende Ansprechpartnerin zur Verfügung:

Frau Petra Frenzel
VR-Gewinnspargemeinschaft e.V., Berliner Allee 5, 30175 Hannover
Telefon: 0511 65 55 51-2
Mobil: 0172 36 00 677
Telefax: 0511 65 55 51-9
E-Mail: petra.frenzel@vr-gsg.de

Erreichbarkeit: Mo. - Fr. 08:00 - 13:00 Uhr